§ 66 GWB – Aufschiebende Wirkung |
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(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
- 1.
eine Verfügung nach §
26 Absatz 4, §
30 Absatz 3, §
31b Absatz 3, §
32 Absatz 2a Satz 1, §
32f Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 oder §
34 Absatz 1 getroffen wird oder
- 2.
eine Erlaubnis nach §
42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit §
40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,
oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft.
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.