§ 82 GWB – Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen |
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(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des §
36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
- 1.
die Bundesnetzagentur als Markttransparenzstelle für Strom und Gas bei Ordnungswidrigkeiten nach §
81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 5a, 6, soweit ein Verstoß gegen §
47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §
59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen §
47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §
59a Absatz 2 vorliegt,
- 2.
das Bundeskartellamt als Markttransparenzstelle für Kraftstoffe bei Ordnungswidrigkeiten nach §
81 Absatz 2 Nummer 5b, 6, soweit ein Verstoß gegen §
47k Absatz 7 in Verbindung mit §
59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen §
47k Absatz 7 in Verbindung mit §
59a Absatz 2 vorliegt, und
- 3.
in den übrigen Fällen von §
81 das Bundeskartellamt und die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des §
81 Absatz 2 Nummer 5b dieses Gesetzes, soweit die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit nach §
3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes steht, die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach §
3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes zuständig ist.
(2) Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Fällen ausschließlich zuständig, denen
- 1.
eine Straftat, die auch den Tatbestand des §
81 Absatz 1,
2 Nummer 1 und Absatz 3 verwirklicht, oder
- 2.
eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach §
130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des §
81 Absatz 1,
2 Nummer 1 und Absatz 3 verwirklicht,
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt. In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die Staatsanwaltschaft und die Kartellbehörde gegenseitig frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte mit Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchungen, unterrichten.