(4) Der Anlagenbetreiber kann anstelle der Übermittlung von Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 das Umweltbundesamt und den Betreiber einer Datenbank oder eines Registers nach §
39 Absatz 2 zum Austausch dieser Angaben zum Zwecke der Anlagenregistrierung in einem Herkunftsnachweisregister nach §
3 ermächtigen. Für den nach Satz 1 Übermittelnden ist §
39 Absatz 4 Satz 2 bis 4 anzuwenden.