GWKHV
Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte (Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung - GWKHV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.04.2024
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
GWKHV vollständig anzeigen

§ 27 GWKHV – Entwertung bei netzgebundenem Gasverbrauch

(1) Bei der Lieferung von Wasserstoff aus einem Wasserstoffnetz entwertet das Umweltbundesamt ausschließlich Herkunftsnachweise für Gas, die für Wasserstoff ausgestellt sind.
(2) Bei der Lieferung von Gas aus einem Gasversorgungsnetz entwertet das Umweltbundesamt Herkunftsnachweise für Gas, die den relevanten Netzmerkmalen von Gasversorgungsnetzen entsprechen. Dies erfolgt im Einklang mit den relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts.