nähere Vorgaben zum Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte, ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§
7 bis
39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren,