(1) In Bezug auf Kapitalgesellschaften übermitteln die Registergerichte an die zentrale Europäische Plattform gemäß §
9b Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die in Absatz 2 genannten Informationen des Handelsregisters zum Abruf über das Europäische Justizportal. Die Übermittlung weiterer Informationen des Handelsregisters nach §
9b Absatz 1 oder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt. §
9b Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.