HdlRegVfg
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HdlRegVfg)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.08.1937
Fundstelle:
RMBl 1937, 515
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
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§ 23 HdlRegVfg

Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Die Stellungnahme der Organe des Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll elektronisch eingeholt und übermittelt werden.