HdlRegVfg
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HdlRegVfg)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.08.1937
Fundstelle:
RMBl 1937, 515
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
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§ 26 HdlRegVfg – Änderung eingetragener Angaben

Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen.