HdlRegVfg
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HdlRegVfg)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.08.1937
Fundstelle:
RMBl 1937, 515
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
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§ 36 HdlRegVfg

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Mitteilungen. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Bekanntgabe verzichtet werden kann (§ 383 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).