HdlRegVfg
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HdlRegVfg)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.08.1937
Fundstelle:
RMBl 1937, 515
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
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§ 48 HdlRegVfg – Begriff des elektronisch geführten Handelsregisters

Bei dem elektronisch geführten Handelsregister ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblattes (§ 13 Abs. 1) das Handelsregister. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der nach Landesrecht zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.