§ 45 HebG 2020 – Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz |
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(1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des §
17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.