die antragstellende Person einen im Anhang V Nummer 5.5.2 der
Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat vorlegt, der vor dem im Anhang V Nummer 5.5.2 der
Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Stichtag ausgestellt worden ist, und