die antragstellende Person ein Bakkalaureat-Diplom beifügt, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms, das in den in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Ziffer ii der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetzen enthalten ist, erworben worden ist.