HebG 2020
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG 2020)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.11.2019
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
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§ 62 HebG 2020 – Meldung wesentlicher Änderungen

(1) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden
1.
jede Änderung ihrer Staatsangehörigkeit,
2.
den Verlust ihrer rechtmäßigen Niederlassung als Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,
3.
die Tatsache, dass ihr die Ausübung des Hebammenberufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
4.
die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
5.
die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Hebammenberufs geeignet ist.
(2) Mit der Meldung hat die dienstleistungserbringende Person der zuständigen Behörde die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen oder Erklärungen vorzulegen.