HebStPrV
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.01.2020
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
§ 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft
Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)
HebStPrV vollständig anzeigen

§ 34 HebStPrV – Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer den schriftlichen Teil, den mündlichen Teil und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat.
(2) Für jede studierende Person, die die staatliche Prüfung bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.
(3) In die Gesamtnote der staatlichen Prüfung geht ein:
1.
die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel,
2.
die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel und
3.
die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel.