§ 42 HebStPrV – Erlaubnisurkunde |
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(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach §
5 Absatz 1 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 4.
(2) Im Fall eines Antrags nach §
74 Absatz 2 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 5.
(3) Im Fall des Zugangs zum Hebammenstudium nach §
10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 6.