HebStPrV
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.01.2020
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
§ 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft
Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)
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§ 56a HebStPrV – Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs

Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.