§ 8 HebStPrV – Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze |
 |
(1) Die Praxiseinsätze nach den §§
6 bis
7a werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.
(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.