HeimMitwirkungsV
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimMitwirkungsV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.07.1976
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896
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§ 12 HeimMitwirkungsV – Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Heimbeirates beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Heimbeirat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.
(2) In Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen beträgt die Amtszeit vier Jahre.