HeimMitwirkungsV
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimMitwirkungsV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.07.1976
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896
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§ 15 HeimMitwirkungsV – Nachrücken von Ersatzmitgliedern

Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. § 4 Abs. 2 findet Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig verhindert ist.