Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in
Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimMitwirkungsV)
HeimMitwirkungsV vollständig anzeigen
§ 22 HeimMitwirkungsV – Ehrenamtliche Tätigkeit |
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Die Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus.