Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in
Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimMitwirkungsV)
HeimMitwirkungsV vollständig anzeigen
§ 27 HeimMitwirkungsV – Beendigung der Tätigkeit |
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Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit
- 1.
Ablauf seiner Amtszeit,
- 2.
Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach §
26.