HeimMitwirkungsV
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimMitwirkungsV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.07.1976
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896
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§ 27 HeimMitwirkungsV – Beendigung der Tätigkeit

Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit
1.
Ablauf seiner Amtszeit,
2.
Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.