HeimMitwirkungsV
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Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimMitwirkungsV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
19.07.1976
Fundstelle:
BGBl I 1976, 1819
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 25.7.
2002 I 2896
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§ 8 HeimMitwirkungsV – Mithilfe der Leitung
Die Leitung des Heims hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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