Ordnungswidrig im Sinne des §
17 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
1 in Verbindung mit §
2 Abs. 2 Nr. 1 oder §
3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b oder
- 2.
entgegen §
1 in Verbindung mit §
4 Abs. 2 Satz 1 oder §
4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §
3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b
Personen beschäftigt oder
- 3.
entgegen §
1 in Verbindung mit §
5 Abs. 1 Satz 1 betreuende Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen läßt, die die Mindestanforderungen nach §
6 erfüllen.