Der Träger hat vom Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen im Sinne des §
1 prüfungsfähige Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein
- 1.
Art und Höhe der Leistungen der einzelnen Bewohner oder Bewerber,
- 2.
die Erfüllung der Anzeige- und Informationspflicht nach §
5,
- 3.
der Verwendungszweck der Leistungen nach §
6,
- 4.
das Verhältnis der Leistungen im Sinne des §
1 und der Eigenleistungen des Trägers zu den Gesamtkosten der Maßnahmen nach §
7,
- 5.
die getrennte Verwaltung der Leistungen nach §
8,
- 6.
Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung der Leistungen nach §
10 Abs. 1,
- 7.
die Rückzahlungen der Leistungen nach §
10 Abs. 2,
- 8.
geleistete Sicherheiten nach §
11,
- 9.
der Abschluß von Versicherungen nach §
13,
- 10.
die Rechnungslegung nach §
15.