HeimsicherungsV
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Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
24.04.1978
Fundstelle:
BGBl I 1978, 553
Stand:
Geändert durch Art. 18 G v. 27.12.
2003 I 3022
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§ 4 HeimsicherungsV – Zwingende Vorschriften
Die Pflichten des Trägers nach dieser Verordnung einschließlich der Pflichten nach §
3
können vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
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§ 5 ›