HG 2026
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.12.2025
Fundstelle:
BGBl. I 2025, Nr. 343
HG 2026 vollständig anzeigen

§ 10 HG 2026 – Sorgfalts- und Prüfpflichten

(1) Leistungen des Bundes dürfen
1.
nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
2.
nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.