§ 275 HGB – Gliederung |
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(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1.
Umsatzerlöse
- 2.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
- 3.
andere aktivierte Eigenleistungen
- 4.
sonstige betriebliche Erträge
- 5.
Materialaufwand:
- a)
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
- b)
Aufwendungen für bezogene Leistungen
- 6.
Personalaufwand:
- a)
Löhne und Gehälter
- b)
-
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
davon für Altersversorgung
- 7.
Abschreibungen:
- a)
auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
- b)
auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
- 8.
sonstige betriebliche Aufwendungen
- 9.
-
Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
- 10.
-
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen
- 11.
-
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
- 12.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 13.
-
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
- 14.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 15.
Ergebnis nach Steuern
- 16.
sonstige Steuern
- 17.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1.
Umsatzerlöse
- 2.
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
- 3.
Bruttoergebnis vom Umsatz
- 4.
Vertriebskosten
- 5.
allgemeine Verwaltungskosten
- 6.
sonstige betriebliche Erträge
- 7.
sonstige betriebliche Aufwendungen
- 8.
-
Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
- 9.
-
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen
- 10.
-
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
- 11.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 12.
-
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
- 13.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 14.
Ergebnis nach Steuern
- 15.
sonstige Steuern
- 16.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§
267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
- 1.
Umsatzerlöse,
- 2.
sonstige Erträge,
- 3.
Materialaufwand,
- 4.
Personalaufwand,
- 5.
Abschreibungen,
- 6.
sonstige Aufwendungen,
- 7.
Steuern,
- 8.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Fußnoten:
(+++ § 275: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)