§ 310 HGB – Anteilmäßige Konsolidierung |
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(1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören.
(2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§
297 bis
301, §§
303 bis
306,
308,
308a,
309 entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
(+++ § 310: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)