als Geschäftsleiter im Sinne des §
1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des §
340 Absatz 4 Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des §
2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes eines Wertpapierinstituts im Sinne des §
340 Absatz 4a Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des §
1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des §
1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des §
340 Absatz 4 Satz 1 oder Wertpapierinstituts im Sinne des §
340 Absatz 4a Satz 1 den §
340l Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §
325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a bis 5 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder