(1) Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in §
325 bezeichneten Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, in deutscher Sprache nach §
325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a bis 5 sowie den §§
327a und
328 offenzulegen; §
329 Absatz 1, 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Von einem in §
341a Absatz 5 Satz 1 genannten Versicherungsunternehmen ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Offenlegung 15 Monate beträgt, es sei denn, das Versicherungsunternehmen ist kapitalmarktorientiert im Sinne des §
264d und begibt nicht ausschließlich die von §
327a erfassten Schuldtitel; in diesem Fall beträgt die Frist zur Offenlegung gemäß Satz 1 in Verbindung mit §
325 Absatz 4 Satz 1 vier Monate.
(2) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf §
325 Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßgaben und ergänzenden Bestimmungen:
- 1.
Die in §
325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Versicherungsunternehmen anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
- 2.
An Stelle des §
285 Nr. 8 Buchstabe b gilt die Vorschrift des §
51 Abs. 5 in Verbindung mit Muster 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (
BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung.
- 3.
§
341a Abs. 4 ist anzuwenden, soweit er auf die Bestimmungen der §§
170,
171 und
175 des Aktiengesetzes über den Einzelabschluss nach §
325 Abs. 2a dieses Gesetzes verweist.
- 4.
Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts sowie der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung keine Anwendung.