§ 586 HGB – Rangfolge der Pfandrechte |
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(1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach §
585 Absatz 2 haben den Vorrang vor allen anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind.
(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach §
585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor; Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt; §
603 Absatz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt im Verhältnis eines Pfandrechts nach §
585 Absatz 2 zu einem wegen desselben Ereignisses begründeten Pfandrechts für eine Forderung auf einen Beitrag zur Großen Haverei nach §
594 Absatz 1.
(3) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach §
585 Absatz 2 erlöschen ein Jahr nach Entstehung der Forderung; §
600 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den geborgenen Sachen wegen des Pfandrechts nach §
585 Absatz 2 erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften. Die Klage ist bei Sachen, die noch nicht ausgeliefert sind, gegen den Schiffer oder Kapitän zu richten; das gegen den Schiffer oder Kapitän ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.