(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am 1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche nach §
323 des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach §
195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar 2004 an berechnet. Läuft jedoch die verjährungsfrist nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §
323 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs früher als die Verjährungsfrist nach §
195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit Ablauf der in §
323 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bestimmten Verjährungsfrist vollendet.