HGBEG
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (HGBEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
10.05.1897
Fundstelle:
RGBl 1897, 437
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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Art. 94 HGBEG

Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.