§ 13 HinSchG – Aufgaben der internen Meldestellen |
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(1) Die internen Meldestellen betreiben Meldekanäle nach §
16, führen das Verfahren nach §
17 und ergreifen Folgemaßnahmen nach §
18.
(2) Die internen Meldestellen halten für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren gemäß Unterabschnitt 3 und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union bereit.