HinSchG
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
31.05.2023
Fundstelle:
BGBl I 2023, Nr. 140
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
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§ 30 HinSchG – Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen

Die externen Meldestellen sowie die sonstigen öffentlichen Stellen, die für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung von Verstößen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig sind, arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Spezielle gesetzliche Regelungen zur Zusammenarbeit öffentlicher Stellen bleiben hiervon unberührt.
Fußnoten:
(+++ § 30: zur Anwendung vgl. § 34d Abs. 12 Satz 3 GewO +++)