HkRNDV
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung - HkRNDV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.11.2018
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186
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§ 20 HkRNDV – Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen

Für die Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen ist § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Liegt die in einem Kalendermonat erzeugte Strommenge, für die ein Regionalnachweis ausgestellt werden soll, unter 1 Kilowattstunde, so ist für das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag desjenigen Kalendermonats maßgeblich, in dem die Erzeugung von 1 Kilowattstunde abgeschlossen wurde.