Ordnungswidrig im Sinne des §
50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 eine Wasserfläche oder einen dort bezeichneten Bereich befährt oder
- 2.
entgegen §
1 Absatz 1 Nummer 5 ein Wasserfahrzeug trockenfallen lässt.