HochseeSchG
Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.04.2026
Fundstelle:
Das G ist gem. § 24 Satz 1 iVm Bek. v. 16.10.2026 I Nr. 315 am 22.10.2026 in Kraft getreten
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§ 12 HochseeSchG – Berichtspflicht

Das Bundesamt für Naturschutz erarbeitet den Bericht nach Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens über die nach diesem Teil des Übereinkommens eingerichteten Managementinstrumente einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten und der damit verbundenen Maßnahmen.