HochseeSchG
Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.04.2026
Fundstelle:
Das G ist gem. § 24 Satz 1 iVm Bek. v. 16.10.2026 I Nr. 315 am 22.10.2026 in Kraft getreten
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§ 18 HochseeSchG – Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen Tätigkeit

(1) Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkungen der Tätigkeit auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 17. Die Bewertung ist zu begründen und bei der Genehmigung der Tätigkeit gemäß § 13 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(2) Der Genehmigungsbescheid einer UVP-pflichtigen Tätigkeit enthält eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierzu gehören insbesondere:
1.
Angaben über das Verfahren zur Konsultation und Beteiligung gemäß § 16 Absatz 1 bis 5 einschließlich einer Erläuterung, wie die zuständige Behörde die Stellungnahmen berücksichtigt hat,
2.
die zusammenfassende Darstellung gemäß § 17 und
3.
die begründete Bewertung gemäß Absatz 1.
(3) Die Entscheidungsunterlagen werden durch die zuständige Behörde über den Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP-Internetportal des Bundes veröffentlicht. § 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.