HöBetrV
Verordnung über die Höchstbeträge der steuerlich begünstigten Herstellungskosten von Schutzräumen im Sinne der §§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes (Schutzbau-Höchstbetragsverordnung - HöBetrV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.02.1970
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.11.1989 I 1957
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§ 1 HöBetrV

Als Höchstbeträge, bis zu denen die Herstellungskosten von Schutzräumen bei Bemessung der erhöhten Absetzungen nach § 7 oder § 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes berücksichtigt werden können, werden festgesetzt:
1.
bei Hausschutzräumen in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten)
die sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;
2.
bei Hausschutzräumen in bestehenden Gebäuden (nachträgliche Innenbauten)
die sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;
3.
bei Hausschutzräumen in Form selbständiger Bauten (Außenbauten)
die sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge.