HöfeO
Höfeordnung (HöfeO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.04.1947
Fundstelle:
VOBl BrZ 1947, Nr. 3, 25, 33
ABlMR BrZ 1947, Nr 18, 505
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.7.1976 I 1933;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
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§ 11 HöfeO – Ausschlagung

Der Hoferbe kann den Anfall des Hofes durch Erklärung gegenüber dem Gericht ausschlagen, ohne die Erbschaft in das übrige Vermögen auszuschlagen. Auf diese Ausschlagung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ausschlagung der Erbschaft entsprechende Anwendung.