HöfeO
Höfeordnung (HöfeO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.04.1947
Fundstelle:
VOBl BrZ 1947, Nr. 3, 25, 33
ABlMR BrZ 1947, Nr 18, 505
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.7.1976 I 1933;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
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§ 17 HöfeO – Übergabevertrag

(1) Bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge finden die Vorschriften des § 16 entsprechende Anwendung.
(2) Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten.
(3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, wird sie durch das Gericht erteilt.