HöfeO
Höfeordnung (HöfeO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.04.1947
Fundstelle:
VOBl BrZ 1947, Nr. 3, 25, 33
ABlMR BrZ 1947, Nr 18, 505
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.7.1976 I 1933;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
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§ 19 HöfeO – Geltung für Lebenspartner; Übergangsbestimmungen

(1) Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner. Eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die im gemeinschaftlichen Eigentum von Lebenspartnern steht und gemäß § 1 Absatz 1 die Eigenschaft als Hof besitzt oder diese entsprechend § 1 Absatz 2 durch Erklärung der Lebenspartner erhält, ist ein Lebenspartnerhof.
(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bei Beteiligung eines Lebenspartners bleibt das bis zum 26. November 2015 geltende Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem 26. November 2015 verstorben ist.
(3) Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hof ist, aber nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften ein Hof war und als Hof im Grundbuch eingetragen ist, gilt weiterhin bis zur Löschung des Hofvermerks als Hof, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Hof ist, aber nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften kein Hof war, gilt weiterhin bis zum 31. Dezember 2026 nicht als Hof, es sei denn, der Besitzer erklärt bei dem Gericht, dass sie ein Hof sein soll.