HöfeO
Höfeordnung (HöfeO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.04.1947
Fundstelle:
VOBl BrZ 1947, Nr. 3, 25, 33
ABlMR BrZ 1947, Nr 18, 505
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.7.1976 I 1933;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
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§ 8 HöfeO – Der Hoferbe beim Ehegattenhof

(1) Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu.
(2) Die Ehegatten können einen Dritten als Hoferben nur gemeinsam bestimmen und eine von ihnen getroffene Bestimmung nur gemeinsam wiederaufheben. Haben die Ehegatten eine solche Bestimmung nicht getroffen oder wiederaufgehoben, so kann der überlebende Ehegatte den Hoferben allein bestimmen.
(3) Gehört der Hof zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft bezüglich des Hofes nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts mit den Abkömmlingen fortsetzen. Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft anders als durch den Tod des überlebenden Ehegatten beendet, so wachsen ihm die Anteile der Abkömmlinge an. Im übrigen steht die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem Erbfall gleich. Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft läßt eine nach Absatz 2 getroffene Bestimmung sowie das Recht, eine solche Bestimmung zu treffen, unberührt.