HöfeVfO
Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.03.1976
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
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§ 2 HöfeVfO – Eintragungsgrundsatz

(1) Eine Besitzung, die nach den höferechtlichen Vorschriften Hof ist oder auf Grund einer Erklärung des Eigentümers Hof werden kann, wird auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts im Grundbuch als Hof eingetragen.
(2) Absatz 1 gilt für die Eintragung einer Besitzung als Ehegattenhof entsprechend.