Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach §
7 oder eine Straftat nach §
8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. §
74a des Strafgesetzbuchs und §
23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.