HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.01.1976
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.1.1999 I 18;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.11.2019 I 1622
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§ 1 HRG – Anwendungsbereich

Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.