§ 10 HStatG 1990 – Auskunftserteilung |
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(1) Für die Erhebungen nach den §§
3 bis
6 besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtig sind:
- 1.
für die Erhebungen nach den §§
3 und
5 die Leitungen der in §
2 Nr. 1 genannten Einrichtungen,
- 2.
für die Erhebungen nach §
4 die Leitungen der in §
2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,
- 3.
für die Erhebungen nach §
6 die Leitungen der in §
2 Nummer 3 genannten Einrichtungen,
- 4.
für die Hilfsmerkmale nach §
9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in §
2 Nummer 1 genannten Einrichtungen.
(3) Die Angaben zu §
9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.
(4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in §
2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen.
(5) (weggefallen)