(1) Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfungen nach §
3 Absatz 1 sowie §
4 werden erstmals im Sommersemester 2017 durchgeführt. Die Erhebung zum Personal nach §
3 Absatz 4 und 5 erfolgt erstmals für das Berichtsjahr 2016. Bis dahin werden die Erhebungen zu Studierenden, Prüfungen und Personal nach §
3 in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes durchgeführt.
(2) Die Erhebungen zu den Hochschulräten nach §
3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach §
5 und zu den Berufsakademien nach §
6 werden erstmals für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt.